Satzung des Fördervereins Heinrich Friederichs Museum e.V. in Warendorf vom 02. 05. 2008 in der NEU-Fassung vom 2. April 2014

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen   „Förderverein Heinrich Friederichs Museum e. V“.

Er ist nunmehr im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nummer VR 61114 eingetragen.

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Warendorf. Die Verwaltung befindet sich in 48231 Warendorf, Oststraße 47.

3.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

2.      Zweck des Vereins sind: die Erhaltung und Pflege des künstlerischen Lebenswerkes des     Warendorfer Künstlers und Bildhauers Heinrich Friederichs (1912 – 1944), die Aufarbeitung seines künstlerischen Nachlasses zu unterstützen und die Erschließung seines Werkes für eine breite Öffentlichkeit zu ermöglichen (Förderung von Kunst und Kultur § 52 (2) Nr. 5 Abgabenordnung), sowie die Unterstützung und Förderung der Erhaltung und Pflege des nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes NRW anerkannten Kulturdenkmals Haus Oststr. 47 in Warendorf ( Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege - § 52 (2) Nr. 6 Abgabenordnung). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Unterstützung des Heinrich Friederichs-Museums in Warendorf, Ostr. 47, das im Geburts- und Elternhaus von Heinrich Friederichs eingerichtet wurde.

3.      Ein besonderer Schwerpunkt der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins besteht darin, einen engen Kontakt zu Schulen in der Stadt und im Kreis Warendorf herzustellen. Möglichst viele museumspädagogische Aktivitäten sollen initiiert und gefördert werden. So soll ein jährlicher Preis ausgesetzt werden für diejenige Schule, die im Kunst- oder Geschichtsunterricht fächerübergreifend kunst-, zeit- und heimatgeschichtliche Aspekte aus der Ausstellung des Museums besonders anschaulich behandelt. Hierbei soll eine enge Abstimmung in der Zusammenarbeit mit dem Kulturamt der Stadt Warendorf erfolgen.

4.      Darüber hinaus sollen alle Bestrebungen unterstützt und gefördert werden, die der Erhaltung und Pflege des nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes NRW anerkannten Kulturdenkmals Haus Oststraße 47 in Warendorf dienlich sind. Die denkmalpflegerischen Maßnahmen des Vereins erfolgen nur nach vorheriger Absprache mit der Stadt Warendorf als untere Denkmalbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege in Münster.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.      Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

 

§ 4

Erlöschen  der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austrittserklärung des Mitgliedes, sowie durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

2.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

a)      bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

b)      wegen unehrenhafter Handlungen,

c)      wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt, sowie

d)      wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Über einen Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. .

3.      Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September mitzuteilen, damit er zum 31. Dezember, dem Ende des Geschäftsjahres, wirksam wird. Geht die Austrittserklärung später ein, ist der Jahresbeitrag für das folgende Jahr zu zahlen.

 

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

1.      Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag. Über dessen Art und Höhe beschließt die

        Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.      Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

 

§ 6

Organe des Vereins

 

1.      Organe des Vereins sind

der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2.      Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Einrichtungen, beispielsweise Ausschüsse für besondere Aufgaben geschaffen werden.

 

 

§ 7

Vorstand

 

1.      Der Vorstand besteht aus drei Personen, nämlich dem (der) Vorsitzenden, dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden und dem (der) Schatzmeister/In.

2.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandmitglied vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat  Einzelvertretungsbefugnis.

3.      Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um eine unbestimmte Zahl von Beisitzern erweitert werden, die neben den zum gesetzlichen Vorstand gehörenden Mitgliedern gleichberechtigt Sitz und Stimme haben, jedoch von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen sind.

4.      Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl auch mehrmalig, ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

 

§ 8

Zuständigkeit des Vorstands

 

1.      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Geschäftsführung (nach außen und nach innen) zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)      Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung

b)      Unterrichtung der Mitglieder über Vereinsangelegenheiten durch Erteilung eines mündlichen Jahresberichts über das abgelaufene Vereinsjahr in der ordentlichen Mitgliederversammlung

c)      Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d)      Beschlussfassung über die Verwendung von Fördermitteln des Vereins.

2.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

3.      Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

4.      Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (per Post oder Email) einzuladen sind.

2.      In der Versammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme.

3.      Die Versammlung ist insbesondere zur Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten berufen:

a)      Wahl und Abberufung des Vorstandes

b)      Festsetzung des Jahresbeitrages oder Beschlussfassung über eine Beitragsordnung

c)      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

d)      Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer

e)      Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

f)       Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereines

g)      Festlegung der Anzahl künftiger Beisitzer sowie deren Wahl und Abberufung

h)      Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

4.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Diskussionspunkte beantragt.

5.      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht diese Satzung oder zwingendes Recht eine höhere Mehrheit vorschreiben.

6.      Die Leitung einer Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied übernommen, das zu Beginn jeder Versammlung zu wählen ist.

7.      Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10

Kassenprüfer

 

1.      Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von ebenfalls drei Jahren. Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.

2.      Sie haben die Kasse des Vereins zu prüfen und hierüber der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich zu berichten.

 

 

§ 11

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

   § 12

     Auflösung des Vereins

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung „Heinrich Friederichs-Museum“ in Warendorf, Oststr. 47, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3.      Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes jeweils alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§ 13

 

       Vorstehende Neufassung der Satzung ersetzt alle früheren Satzungsbestimmungen.

 

Informationen: Prof. Dr. Hans-Uwe Erichsen, Tel. Nr. 0251 31312
Mail: r(dot)friederichs(at)gmx(dot)de
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